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Mitgliedschaft im Cannabis Social Club "franken.cannabis"

Unser Verein ist am 07.04.2024 gegründet worden. Die Satzung und die Beitragsordnung wurden von den Mitgliedern einstimmig verabschiedet. Ab sofort könnt ihr dem Verein verbindlich beitreten. Hier zu müsst Ihr den Aufnahmeantrag ausfüllen und mit einer Kopie Eures Personalausweises sowie dem SEPA-Lastschriftmandat an den Verein schicken (per Post oder an verein@franken-cannabis.com).

Wir gehen davon aus, dass die Erteilung der Anbaugenehmigung seitens der bayerischen Behörden spätestens zum 01.10.2024 erteilt wird, wenn die vollen drei Monate Bearbeitungszeit (CanG) ausgeschöpft werden. Unter dieser Annahme wird die erste Ernte Anfang Dezember zur Weitergabe an die Mitglieder zur Verfügung stehen. Wir sind jedoch der Überzeugung, dass wir in der Kommunikation mit der Behörde diesen Zeitraum verkürzen können.

S A T Z U N G   D E S   V E R E I N S   f r a n k e n . c a n n a b I s

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)            Der Verein führt den Namen „franken.cannabis“

(2)            Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

(3)            Der Sitz des Vereins ist Buttenheim-Kälberberg

(4)            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2           Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. §52 Abs. 2 Nr.23 AO.

  2. Zweck des Vereins ist der Anbau, die Ernte, die Verarbeitung von Cannabis Sorten und die Abgabe von Pflanzenbestandteilen und / oder Vermehrungsmaterial an die Mitglieder des Vereins, sobald die Legalisierung von Cannabis in Deutschland erfolgt ist und die Rahmenbedingungen im Cannabisgesetz (CanG) definiert sind.

  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

    1. Anbau von Cannabis Sativa, Cannabis Indica, Cannabis Ruderalis sowie Kreuzungen aus den drei genannten Sorten.

    2. Ernte, Trocknung und Fermentation von Bestandteilen der Cannabispflanze.

    3. Abgabe von Pflanzenbestandteilen an die Mitglieder des Vereins gem. den gesetzlichen Regelungen des Cannabisgesetz (CanG) und der Beitragsordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ordentliche Mitglieder können entgeltlich die Zwecke des Vereins durch den eigenen Arbeitseinsatz oder die Vermietung von Einrichtungen und technischen Anlagen unterstützen. Fördermitglieder müssen die Abgabe von Pflanzenbestandteilen des Cannabis unentgeltlich durch Verpackung der zum Eigenbedarf bestimmten Pflanzenbestandteile des Cannabis unterstützen. 

 

§ 3           Mitgliedschaft

(1)            Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden mit gemeldetem Wohnsitz / Registersitz in der Bundesrepublik Deutschland. Bei natürlichen Personen gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.

(2)            Als Fördermitglieder aufgenommen werden können nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Mindestalter von 21 Jahren. 

(3)            Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: 

  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung mit Erklärung in keiner weiteren Anbauvereinigung Mitglied zu sein.

  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

(4)            Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. 

(5)            Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so besteht kein Widerspruchsrecht.

(6)            Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7)            Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert mit der Erklärung jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

  2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder des Unternehmens. 

  3. durch Ausschluss (§ 4),

  4. durch Aufgeben des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

§ 4           Ausschluss

(1)            Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich (zweifach) aufgefordert hat.

Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, gegen die Regelungen des Cannabisgesetzes (CanG) bzw. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstößt oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

(2)            Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Aus­schließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzuge­ben. Der Beschluss ist dem ausge­schlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen. 

(3)            Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beru­fung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 

(4)            Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

(5)            Ausge­schiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.

 

§ 5          Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)            Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt,

1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,

4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benutzen,

5. für den Verein entgeltlich tätig zu werden oder Einrichtungen und technische Anlagen an den Verein entgeltlich zu vermieten,

6. Cannabispflanzenbestandteile gem. der Beitragsordnung und den Regelungen des Cannabisgesetzes (CanG) zu erhalten.

 

(2)            Fördermitglieder sind berechtigt,

1. ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3. Cannabispflanzenbestandteile gem. der Beitragsordnung und den Regelungen des Cannabisgesetzes (CanG) zu erhalten.

 

(3)            Die Mitglieder sind verpflichtet,

1.   die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unter­stützen,

2.   die Satzung des Vereins zu befolgen,

3.   sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,

4.   die festgesetzten Jahres- / Monatsbeiträge zu bezahlen,

  1. auf Verlangen des Vorstandes ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen,

  2. den Vorstand unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Mitglieds zu informieren.

 

§ 6           Organe des Vereins

(1)            Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).

 

§ 7           Mitgliederversammlung

(1)            Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)            Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung, der liegt. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform für die ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 16 Abs. 1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen. 

 

(3)            Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 50% der ordentlichen Vereinsmitglieder dies beantragen. 

 

§ 8           Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimm­recht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch den gesetzlichen Vertreter.

(2)            Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.

(3)            Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom 1. Vorsitzenden eine Nieder­schrift zu fertigen und zu unterzeichnen.

 

§ 9           Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

1.    die Wahl und Abberufung der Vereinsleitung.

2.    die Beschlussfassung über gestellte Anträge. 

3.    die Festsetzung des Vereinsbeitrages und – in besonderen Fällen, in denen die regelmäßigen Beiträge nicht ausreichen – die Höhe von Umlagen. Diese darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

4.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

5.    die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans.

6.    die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7.    die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

 

§ 10        Vereinsleitung

(1)            Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist. 

(2)            Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

(3)            Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.

(4)            Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversamm­lung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

1.    die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

2.    die Vorprüfung des Kassenberichtes.

3.    die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.

4.    der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.

5.    der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.

6.    die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.

7.    die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.

(5)            Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung.

(6)            Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesen­den. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7)            Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.

 

§ 11        Vorstand

(1)            Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Vereins.

(2)            Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(3)            Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

 

§ 12        Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere, aber nicht ausschließlich beschafft

1.    durch Mitgliederbeiträge.

2.    durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Ver­anstaltungen des Vereins.

 

§ 13        Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen wird. 

 

§ 14        Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.    sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sämtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen.

2.    die Jahresrechnung (Einnahmenüberschussrechnung) nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitglieder­versammlung vorgelegt werden kann.

3.    ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.

4.    die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

5.    die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehen­den Anweisungen abzuliefern.

 

§ 15        Aufgaben des Schriftführers

(1)            Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(2)            Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht, so dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§ 16        Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)            Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden. 

(2)            Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(3)            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gründungsmitglieder des Vereins.

 

§ 17        Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder am 07.04.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung

Aufnahmegebühr (einmalig):   249,-€ 

(Zur Deckung der Kosten bis Anbaubeitrag fällig wird / pro Mitglied werden zur Kompensation der Aufnahmegebühr 20g Cannabis aus der monatlichen Überproduktion innerhalb des ersten Jahres der Mitgliedschaft kostenfrei abgegeben.)

i. Mitgliedsbeitrag:          25€/Monat (bei Beitritt bis zum 30.04.2024)

                                           40€/Monat (bei Beitritt nach dem 30.04.2024)

ii.Anbaubeitrag 15/12:    118€/Monat

iii.Anbaubeitrag 30/12:    260€/Monat

iv.Anbaubeitrag 15/22:    148€/Monat

v.Anbaubeitrag 30/22:    320€/Monat

vi.Anbaubeitrag 15/3:      125€/Monat

 

Informativ: 

Anbaubeitrag 15/12 = Bezug von monatl. 15g Cannabis mit ca. 12% THC Gehalt

Anbaubeitrag 30/12 = Bezug von monatl. 30g Cannabis mit ca. 12% THC Gehalt

Anbaubeitrag 15/22 = Bezug von monatl. 15g Cannabis mit ca. 22% THC Gehalt

Anbaubeitrag 30/22 = Bezug von monatl. 30g Cannabis mit ca. 22% THC Gehalt

Anbaubeitrag 15/03 = Bezug von monatl. 15g Cannabis mit ca. 3% CBD Gehalt

Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem laufenden Monat des Beitritts in den Verein fortlaufend zu entrichten. Der jeweilige Anbaubeitrag ist ab dem Monat fortlaufend und zusätzlich fällig, ab dem die erste Ernte an die Mitglieder verteilt wird bzw. bei neuen Mitgliedern erstmals ausgegeben wird.

Die Beiträge sind per SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Die vereinsinterne Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift beträgt 45€ und wird gegenüber dem betreffenden Vereinsmitglied geltend gemacht.

Für Neumitglieder erfolgt der erste Bezug von Cannabis spätestens 14 Wochen nach dem Vereinsbeitritt, bzw. 14 Wochen nach Erteilung der Anbaugenehmigung.

Als „Cannabis“ werden im Verein getrocknete Blüten der Cannabispflanze samt sog. Zuckerblätter bezeichnet.

Für die Entrichtung der Vereinsbeiträge ist ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen.

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